Corona-Update 3/2022

Corona-Update 3/2022

Im Zusammenhang mit der gestern veröffentlichten Änderung der CoronaSchVO (Inkrafttreten morgen) gibt es zu einer Detailfrage offensichtlich bei einigen Kommunen erhebliche Verwirrung:

Wann kann bei einer Person, die ihre Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson erhalten hat, bei 2G+-Angeboten auf den zusätzlichen Testnachweis verzichtet werden?

 

Die Verwirrung liegt vermutlich darin begründet, dass sich die Bundesregelungen/Bundesempfehlungen unterschiedlich zu der Frage verhalten, wann bei einer Erstimpfung Johnson&Johnson eine vollständige Impfung vorliegt und was daher für eine sog. Auffrischungsimpfung/„Booster-Impfung“ erforderlich ist.

 

Aus vorrangig medizinischer Sicht werden für das Impfgeschehen auf Basis der Stiko-Empfehlungen für eine Boosterung bei einer Erstimpfung mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson zwei zusätzliche Impfungen empfohlen (weil man eine Impfdosis für den Grundimpfschutz nicht mehr als ausreichend hält). Mit Blick auf die rechtlichen Regelungen des Bundes in der SchutzausnahmeVO mit Verweis auf die Impfschemata des PEI ist das anders gelagert: Hier führt eine Erstimpfung mit Johnson&Johnson nach § 2 Nr. 2 und 3 SchutzausnahmeVO in Verbindung mit der Impfstoffliste des PEI (www.pei.de/impfstoffe/covid-1) aktuell zu der Einordnung als vollständig geimpfte Person.

 

Diese unterschiedlichen Einordnungen/Bewertungen durch die verschiedenen Bundesinstitutionen sind auch für Nordrhein-Westfalen für die unterschiedlichen Regelungsbereiche maßgeblich.

 

Das bedeutet auch für Nordrhein-Westfalen:

  • Im Rahmen des Impfgeschehens sind die Bewertungen der Stiko zugrundezulegen (vgl. 9. Impferlass), also Erstimpfung Johnson&Johnson + zwei Impfungen = Boosterung
  • Im Rahmen der Coronaschutzverordnung gilt das Bundesrecht SchutzausnahmeVO: Auffrischungsimpfung und damit Testverzicht bei 2G+ bei Erstimpfung Johnson&Johnson und einer zusätzlichen Impfung

 

Wenn die Bundesbehörden ihre Einordnung zu Johnson&Johnson angleichen, wird das über den Verweis auf die SchutzaunahmeVO in § 2 Absatz 9 CoronaSchVO auch direkt auf die NRW-Regelung „durchschlagen“.

 

Bei der Bewertung muss man dann immer bedenken, dass es bei der 2G+-Ausnahme lediglich um die Frage geht, ob neben einer Immunisierung noch ein Test erforderlich ist. Das ist sicher eine deutlich weniger gravierende Entscheidung als eine Entscheidung über den richtigen Impfschutz.

 

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Mitglieder entsprechend informieren würden, weil es hier aufgrund von Stellungnahmen gegenüber der Presse einige Irritationen vor allem zur 2G+-Regelung gibt.