Satzung

Satzung des Sportverbandes Haan

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sportverband Haan e.V.

Der Sitz des Vereins ist Haan.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Der Sportverband Haan – im folgenden SV genannt – ist der Zusammenschluss von Sportvereinen in Haan.

Der SV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des SV ist die Förderung des Sports und die Koordination der dafür erforderlichen Maßnahmen:

  • dafür einzutreten, dass allen Einwohnern der Stadt Haan die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
  • die sportliche Zusammenarbeit der Mitgliedsvereine unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit zu fördern,
  • den Sport in vereinsübergreifenden und überfachlichen Angelegenheiten auch gegenüber Stadtrat und Stadtverwaltung zu vertreten,
  • die Interessen der Mitgliedsvereine und des Sports allgemein in Haan durch die Mitgliedschaft im Kreissportbund e.V. zu wahren.

Zur Erreichung des Vereinszwecks zählen auch die Aufgaben:

  • Durchführung gemeinsamer Sportveranstaltungen,
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Vereinen, Schulen und Kindergärten,
  • Förderung des Breitensports und des Sportabzeichens,
  • Förderung internationaler Sportbegegnungen,
  • Beratung von Rat und Verwaltung in sportlichen Belangen.

Der SV Haan ist politisch neutral und vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

§4 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des SV sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im
Widerspruch zur Satzung stehen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Satzung sowie ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die in dieser Satzung geforderte Schriftform wird auch durch Übermittlung von E-Mails erfüllt. Der SV benutzt dazu den von den Mitgliedern benannten E-Mail-Adressen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand zeitnah über Änderungen in wichtigen Mitgliedsdaten, z. B. Adressen und Bankverbindungen, schriftlich zu informieren. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des SV und können diesem nicht entgegen gehalten werden.

§5 Selbstlose Tätigkeit

Der SV Haan ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§6 Mittelverwendung

Die Mittel des SV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Die Einnahmen des SV bestehen aus Beiträgen, Umlagen seiner Mitglieder, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuschüssen kommunaler und sportorganischer Stellen und Spenden.

Die Einnahmen dienen ausschließlich der Erfüllung der in § 3 beschriebenen Zwecke und Aufgaben.

§7 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§8 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des SV Haan können nur Sportvereine mit Sitz in der Stadt Haan werden.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im SV ist die Mitgliedschaft im zuständigen Sportfachverband bzw. des zuständigen Fachverbandes im Landessportbund.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder die Auflösung des Mitgliedsvereins. Gezahlte Beiträge oder Umlagen, die für einen Zeitraum nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmt waren, werden nicht erstattet.

Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Quartals dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Zahlungsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitgliedsverein schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§10 Beiträge

Von den Mitgliedsvereinen können Beiträge und Umlagen erhoben werden. Über die Höhe und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitgliedsvereine und den Vorstandsmitgliedern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb des ersten Halbjahres eines jeden Geschäftsjahres statt.

Bei Bedarf werden außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand oder auf Antrag, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt, einberufen.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Anträge zur Ergänzungen der Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen.

Stimmberechtigt sind alle Mitgliedsvereine mit der ihnen zustehenden  Zahl von Stimmen.

Jeder Verein mit bis zu 500 Mitgliedern hat grundsätzlich zwei Stimmen.

Für jeweils weitere 500 Mitglieder auf der Grundlage der jährlichen Bestandserhebung an den Landessportbund steht den Vereinen eine weitere Stimme zu.

Stimmberechtigt sind außerdem alle Mitglieder des Vorstandes des SV mit je einer Stimme. Stimmübertragung ist nur innerhalb der einzelnen Mitgliedsvereine zulässig, jedoch darf kein Vereinsvertreter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.

Die Mitgliederversammlung ist bei form- und fristgerechter Einladung ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (die zu wählenden Vorstandsmitglieder müssen einem Mitgliedsverein angehören, die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein)
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge, über die Satzung und deren Änderung.
  • Beschlussfassung über die Höhe von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

An der Versammlung können Gäste teilnehmen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

Bei Abstimmungen über die Satzung bzw. deren Änderung ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit erforderlich.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Versammlung leitet der Vorsitzende des SV, bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied.

Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein Versammlungsleiter, danach übernimmt der Vorsitzende die weitere Wahlleitung

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem anfangs gewählten Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§13 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

  1. geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem:
  • Vorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Geschäftsführer
  • stellvertretenden Geschäftsführer
  • Kassenwart
  1. Hauptvorstand, bestehen aus dem
  • geschäftsführenden Vorstand
  • Sportwart
  • stellvertretenden Sportwart
  • und bis zu vier Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Einer von beiden muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über seine Beratungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SV Haan im Rahmen und Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Zur Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht und die Kassenprüfer ihren Bericht ab. Es folgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Wird Vorstandsmitgliedern das Vertrauen entzogen, hat zwingend eine Ersatzwahl zu erfolgen.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§14 Ehrenmitglieder

Personen, die sich durch ihre Arbeit für den SV verdient gemacht haben, können auf Antrag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstand ernannt werden. Sie können zu den Mitgliederversammlungen bzw. Sitzungen des Hauptvorstandes eingeladen werden. Sie nehmen in beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.

§15 Auflösung

Die Auflösung des SV kann nur durch eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung erfolgen, bei der jedoch mindestens die Hälfte der dem SV angehörenden Vereine vertreten sein müssen. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht erreicht, so muss vor Ablauf einer Frist von acht Wochen eine Auflösungsversammlung einberufen werden, die mit einfacher Mehrheit entscheidet und ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des SV Haan oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen der Stadt Haan für die Sportjugendpflege zu.

§16 Inkrafttreten der Satzung

Die hier vorliegende Fassung der Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal in Kraft.