Neues zum Impfanspruch für Übungsleitungen in Kooperationsangeboten und zur Förderung außerschulischer Bildungsangebote

Neues zum Impfanspruch für Übungsleitungen in Kooperationsangeboten und zur Förderung außerschulischer Bildungsangebote

Impfanspruch für Übungsleitungen, die aktuell Kooperationsangebote in KiTas und Schulen durchführen

Im März 2021 werden den Kreisen und kreisfreien Städten zusätzliche Dosen des Impfstoffs der Firma AstraZeneca zur Verfügung gestellt. Damit sollen seit dem 8. März unter anderem allen Beschäftigten in KiTas, Kindertagespflege, Grundschulen, Förderschulen und in Einrichtungen der Jugendhilfe gesonderte Impfangebote gemacht werden. Dazu gehören auch Übungsleitungen, die aktuell regelmäßige Bewegungsangebote in diesen Einrichtungen durchführen, z. B. im Rahmen der pädagogischen Betreuung an Schulen. Ausschlaggebend ist hierbei nicht die Art des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die regelmäßige Tätigkeit in den genannten Einrichtungen. Entsprechend gilt auch das Dienstortprinzip: zuständig für die Organisation der Impfungen ist die Kommune, in deren Einrichtung die Tätigkeit ausgeübt wird. Um die Prüfung des Impfanspruchs zu erleichtern, können die Kreise und kreisfreien Städte von impfwilligen Personen die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung einfordern. Hierzu kann ein über die Website des MAGS NRW abrufbarer Vordruck verwendet werden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/arbeitgeberbescheinigung_schutzimpfung.pdf

 

Förderung außerschulischer Bildungsangebote

Das Schulministerium hat die Förderung außerschulischer Bildungsangebote in Coronazeiten, die es bereits im letzten Jahr gegeben hat, mit einigen Anpassungen fortgeschrieben unter dem Titel „Extra-Zeit zum Lernen in NRW“. Die Angebote können von März 2021 bis zum Ende der Sommerferien 2022 stattfinden – unter der Woche, am Wochenende und in den Ferien.

Der organisierte Sport hat in diesem Rahmen die Möglichkeit, sich bei den Fördermöglichkeiten von Gruppenangeboten zur individuellen fachlichen Förderung und Potenzialentwicklung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 13 einzubringen.

Bei diesem Angebot sind u. a. Träger der freien Jugendhilfe antragsberechtigt, also auch die Jugendorganisationen und -abteilungen der Sportbünde, -verbände und -vereine.

Inhaltlich können gemäß Förderrichtlinie z. B. Elemente aus folgenden Bereichen aufgegriffen werden:

–  Angebote zum sozialen, motorischen und sprachlichen Lernen

–  Aktivitäten und Maßnahmen zur Ermöglichung von Selbstwirksamkeitserfahrungen

–  Vermittlung von Lernstrategien und Strategien zum selbstregulierten Lernen

Die Angebote sollen Verknüpfungen von fachlichen Lerngelegenheiten mit Elementen der Potenzialentfaltung und Persönlichkeitsbildung schaffen (z.B. in Form von pädagogisch ausgerichteten Exkursionen und Freizeitangeboten).

Ein Gruppenangebot umfasst 8 – 15 TN, findet an mindestens einem Tag mit 6 Zeitstunden (alternativ an 2 Tagen mit jeweils 3 Zeitstunden) statt und wird mit 500 Euro pro Tag bezuschusst (es ist ein Eigenanteil an den Kosten von 20 Prozent zu erbringen).

Anträge können ab sofort bei den Bezirksregierungen gestellt werden, sodass erste Maßnahmen auch schon vor den Osterferien beantragt und durchgeführt werden können.

Weitere Informationen, die entsprechenden Förderrichtlinien und die Antragsformulare sind zu finden unter https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/extra-zeit-zum-lernen-nrw .

An dieser Stelle noch einmal der Hinweis, dass die Bezirksregierungen dazu aufgefordert sind, bei der Beratung der Antragsteller und der Genehmigung der Anträge zu beachten, dass der Bildungscharakter der Veranstaltung prägend ist und es sich nicht ausschließlich um ein Sport- oder Freizeitangebot (z. B. Tagesausflüge) handelt.

Sportliche Bildungsangebote brauchen also in jedem Fall eine entsprechende pädagogische Rahmung, die in der Antragstellung auch entsprechend herausgestellt werden sollte.